I. Name, Sitz und Zweck

§ 1
Name und Sitz

Der Verein führt die Bezeichnung "Verband Genossenschaftlicher Geschäftsleiter in Bayern, eingetragener Verein" und ist der Zusammenschluss von Geschäftsleitern eingetragener Kreditgenossenschaften, sowie zum Genossenschaftsverbund gehörender Banken anderer Rechtsformen in Bayern und angrenzenden Deutschen Bundesländern.

Der Verband hat seinen Sitz in München und ist im dortigen Vereinsregister eingetragen.

§ 2
Zweck

Der Verband fördert und vertritt die rechtlichen, wirtschaftlichen und beruflichen Interessen seiner Mitglieder.

Der Verband ist politisch und konfessionell unabhängig.


II. Mitgliedschaft

 § 3
Mitglieder

  1. Der Verband besteht aus
    1. ordentlichen Mitgliedern
    2. außerordentlichen Mitgliedern
    3. Ehrenmitgliedern

  2. Die ordentliche Mitgliedschaft können hauptamtliche Geschäftsleiter der in § 1 genannten Institute durch Beitrittserklärung erwerben. Die Erklärung ist an den Vorstand zu richten, welcher über die Aufnahme entscheidet.

  3. Die außerordentliche Mitgliedschaft entsteht mit der Beendigung der ordentlichen Mitgliedschaft im Fall des § 4 Ziff. 2 dieser Satzung.

  4. Ehrenmitglieder werden durch den Vorstand ernannt.

 
§ 4
Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet
    1. durch Tod

    2. durch einen dem Vorstand schriftlich, zum Ende eines Kalenderjahres, erklärten Austritt,

    3. bei Aufnahme einer Tätigkeit außerhalb des kreditgenossenschaftlichen Bereiches, spätestens jedoch mit dem Ablauf des zweiten Kalenderjahres nach Beginn dieser Tätigkeit,

    4. durch Ausschluss aufgrund eines Beschlusses des Vorstandes mit 2/3 Mehrheit.      Ausgeschlossen werden kann insbesondere
    • wer der Satzung oder satzungsgemäßen Beschlüssen zuwiderhandelt,
    • wer länger als 1 Jahr mit der Zahlung der Beiträge ganz oder teilweise im Rückstand bleibt und trotz Aufforderung unter Fristsetzung seiner Zahlungspflicht nicht genügt,
    • wer in gröblicher Weise gegen die Interessen des Verbandes verstößt.

  2. Die ordentliche Mitgliedschaft endet, wenn ein Geschäftsleiter in den Ruhestand bzw. Vorruhestand tritt. Gleiches gilt, wenn ein Mitglied seine Geschäftsleiterfunktion verliert,aber weiterhin eine leitende Funktion im kreditgenossenschaftlichen Bereich ausübt. In diesen Fällen gilt § 3 Ziffer 3 dieser Satzung.


III. Gliederung

§ 5
Organe

Die Organe des Vereins sind:

1. die Mitgliederversammlung

2. der Vorstand.

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Verbandsorgan. Jedes Mitglied hat eine Stimme, die nicht übertragbar ist. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal innerhalb von 2 Kalenderjahren statt. Die Einberufung obliegt dem Vorstand und hat mit Angabe der Tagesordnung mindestens 4 Wochen vorher in Textform zu erfolgen.

10 % der Mitglieder können die Einberufung einer außerordentlichen Versammlung mit Angabe der zur Behandlung kommenden Gegenstände beantragen und, falls der Vorstand dem Antrag nicht binnen 4 Wochen nachkommt, selbst die Versammlung am Sitz des Vereins nach obigem Modus einberufen.

Die Berufung weiterer, außerordentlicher Mitgliederversammlungen kann durch den Vorstand jederzeit unter Beachtung der obigen Bestimmungen erfolgen, falls es die Interessen des Verbandes erfordern.


§ 6

Mitgliederversammlung

Der Mitgliederversammlung obliegt

  1. die Entgegennahme des Geschäftsberichtes und des Kassenberichtes des Vorstandes und des Berichts der Kassenprüfer,
  2. die Entlastung des Vorstandes,
  3. die Wahl des Vorstandes und von mindestens zwei Rechnungsprüfern,
  4. die Genehmigung des Haushaltsvoranschlages für die nächsten 2 Jahre,
  5. die Festsetzung des Beitrages und eines etwaigen Eintrittsgeldes,
  6. die Beschlussfassung über Anträge an die Versammlung,
  7. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen, über die Fusion oder Auflösung des Verbandes und über die Verwendung des nach Auflösung verbleibenden Reinvermögens. Dazu ist eine Dreiviertelmehrheit der in der Mitgliederversammlung teilnehmenden Mitglieder erforderlich.

Anträge zur Mitgliederversammlung können von jedem Mitglied, von mehreren Mitgliedern zusammen und vom Vorstand gestellt werden. Anträge müssen begründet sein und sind 2 Wochen vor der Versammlung bei der Verbandsgeschäftsstelle einzureichen. Dringliche Anträge können noch während der Versammlung eingebracht werden, wenn 2/3 der anwesenden Mitglieder der Behandlung zustimmen, ausge­nommen hiervon sind solche Anträge, die die Auflösung des Verbandes oder die Änderung der Satzung betreffen.

Die Versammlung beschließt, soweit Gesetz und Satzung nichts anderes vorschreiben, mit einfacher Mehrheit der teilnehmenden Mitglieder.

Über den Versammlungsverlauf ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden, dem Schriftführer und einem weiteren Mitglied zu unterzeichnen ist.

Die Mitgliederversammlung kann ohne physische Präsenz der Mitglieder stattfinden, sofern der Vorstand eine schriftliche und/oder elektronische Durchführung festlegt.

In diesem Fall sind den Mitgliedern zusammen mit der Einladung sämtliche Informationen mitzuteilen, die zur uneingeschränkten Teilnahme an der Versammlung benötigt werden. Dazu gehören insbesondere Informationen über evtl. Zugangsdaten sowie darüber hinaus, auf welche Weise das Rede-, Antrags-, Auskunfts- und Stimmrecht ausgeübt werden kann und wie und bis wann die schriftliche oder elektronische Stimmabgabe zu erfolgen hat.

Die Teilnahme an der virtuellen Mitgliederversammlung kann dergestalt erfolgen, dass die technische Ausgestaltung eine Zwei-Wege-Kommunikation der Mitglieder mit dem Vorstand und untereinander in der Mitgliederversammlung ermöglicht.


§ 7
Vorstand

  1. In den Vorstand können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden.

  2. Der Vorstand besteht aus höchstens zehn Personen, davon je ein ordentliches Mitglied aus jedem bayerischen Regierungsbezirk, das nur von den Mitgliedern aus dem betreffenden Regierungsbezirk vorgeschlagen werden kann.

  3. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt regelmäßig 4 Jahre. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so wird für den Rest der Wahlperiode in der nächsten Mitgliederversammlung ein Nachfolger gewählt; das gleiche gilt für die Rechnungsprüfer. Der Fall des § 3 Ziffer 3 hat ein Ausscheiden aus dem Vorstand vor Ablauf der Wahlperiode nicht zur Folge.

  4. Der Vorstand wählt seinen Vorsitzenden und zwei Stellvertreter selbst und stellt eine eigene Geschäftsordnung auf.

  5. Zwei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter, vertreten den Verein im Sinne des § 26 BGB.

  6. Der Vorstand beschließt über alle Vereinsangelegenheiten, die nicht im § 6 dieser Satzung der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorbehalten sind.

  7. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, über die Niederschriften anzufertigen und vom  Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen sind. Umlaufbeschlüsse sind möglich, soweit sie der Vorsitzende anordnet.

  8. Der Vorstand beschließt über einen angemessenen Auslagenersatz. Der Vorstand erhält für seine von ihm geleistete Arbeit eine Gesamtvergütung pro Jahr in Höhe eines Jahresgehaltes (13 Monatsgehälter) eines/einer Angestellten der Tarifgruppe 4, letztes Berufsjahr. Die Verteilung der Gesamtvergütung unter die Mitglieder bleibt dem Vorstand selbst überlassen.

§ 8
Abstimmungen

Abstimmungen und Wahlen werden mit Handzeichen oder mit Stimmzetteln oder im Falle elektronischer Kommunikation in Textform durchgeführt. Sie müssen geheim erfolgen, wenn der Vorstand oder mindestens der vierte Teil der teilnehmenden Mitglieder es verlangt.

 

IV. Allgemeines

§ 9
Geschäftsjahr / Erfüllungsort

Das Geschäftsjahr des Verbandes ist das Kalenderjahr. Für den Erfüllungsort und den Gerichtsstand ist der Sitz des Verbandes maßgebend.

 

Fassung aufgrund der in der Mitgliederversammlung am 06.10.2021 beschlossenen Satzungsänderungen (eingetragen am 26.11.2021 unter Nr. 6918 im Vereinsregister des Amtsgerichtes München, Registergericht).

 

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